Defintionen zum Energiespass

Der Energieausweis in Deutschland 

Begriff Energiepass und Energieausweis

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hatte den Prototyp eines bundeseinheitlichen Energieausweises unter der Bezeichnung Energiepass für Wohngebäude im Bestand entwickelt und diesen in einem Feldversuch bis Ende 2004 an fast 4000 Wohngebäuden getestet.

In der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) wird für das öffentlich-rechtliche Zertifikat der Begriff Energieausweis verwendet und beschrieben.

Mithin wurde lt. Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Begriff Energiepass durch den Begriff Energieausweis abgelöst.

Ausstellung von Energieausweisen 

verbrauchsbasierter Energieausweis
verbrauchsbasierter Energieausweis

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.

Hausbesitzer müssen neuen Mietern und Eigentümern ab 1. Juli 2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Dabei besteht in einer Übergangsfrist bis 1.10.2008 noch die Möglichkeit für alle Gebäudeeigentümer, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen. Darauf haben sich die zuständigen Ministerien im Oktober 2006 geeinigt. Der Bundesrat hat am 8.6.2007 der Kabinettsvorlage zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) mit kleinen Veränderungen zugestimmt.

Für bestehende Gebäude muss bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden.

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

  • Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1.10.2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
  • Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder –verbrauch als Basis des Energieausweises.

Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV 2007 eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Dem Energieausweis sind Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes (energetische Modernisierungsvorschläge für Bestandsgebäude) beizufügen. Sind Vorschläge für eine Verbesserung der Energieeffizienz nicht möglich, so muss dies schriftlich begründet werden. Eine Pflicht für diese Vorschläge besteht allerdings nicht.

Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs 

Energieausweise bei Neubau oder Änderung von Gebäuden sind auf der Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen. Die wesentlichen Ergebnisse der nach § 3 und § 4 der EnEV 2007 erforderlichen Berechnungen sind anzugeben, sofern dies in den Mustern nach Anhang 6 bis 8 vorgesehen ist. Ferner sind weitere in den Mustern verlangte Angaben zu machen, es sei denn sie sind als freiwillige Angaben gekennzeichnet.

Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt, sind die gleichen Daten anzugeben wie bei Neubau oder Änderung von Gebäuden. Hier erlaubt die Verordnung die Erfassung von erforderlichen Gebäudedaten durch den Eigentümer, die dieser dann dem Aussteller (z.B. in einem Frage- bzw. Erhebebogen) zur Verfügung stellt. Die Daten müssen dann vom Aussteller auf ihre Plausibilität geprüft werden. Diese Regelung soll zur Kostenbegrenzung und zur Vereinfachung der Ausstellung von Bedarfsausweisen beitragen und kostenintensive Ortstermine vermeiden.

Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs 

Für bestehende Gebäude können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Dazu muss der witterungsbereinigte Energieverbrauch in den Mustern der Anhänge 6, 7 oder 9 der EnEV 2007 angegeben werden.

  • bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche. Vereinfachend bei der Ermittlung der Gebäudenutzfläche darf die Wohnfläche mit 1,2, bei Gebäuden bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller mit 1,35 multipliziert werden.
  • bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche

anzugeben.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes sind Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen (z.B. Abrechnungen des Energielieferanten) für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden zu Grunde zu legen, aus denen ein Durchschnittswert zu ermitteln ist. Dies soll Aussageungenauigkeiten aufgrund des Nutzerverhaltens entgegenwirken. Zudem sollen längere Leerstände rechnerisch angemessen berücksichtigt werden. Um eine energetische Bewertung und eine Vergleichbarkeit mit entsprechenden Referenzdaten zu ermöglichen, müssen die Daten einer Witterungsbereinigung unterzogen werden. Während der Warmwasserverbrauch von der Nutzung abhängt, wird der Raumwärmeverbrauch wesentlich vom lokalen Klima beeinflusst. Dieser soll daher nach den anerkannten Regeln der Technik (in diesem Fall die VDI 3807) witterungsbereinigt werden.

Ausstellungsberechtigte 

Wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, wird in § 21 des Entwurfs zur EnEV 2007 geregelt. Die Ausstellungsberechtigung für Neubauten, Änderungen oder Erweiterungen von Gebäuden (bisheriger Energiebedarfsausweis) wird in der EnEV nicht geregelt. Dies bleibt Sache der Bundesländer.

Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind berechtigt:

wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • während des Studiums einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
  • nach dem Studium eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- und anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder
  • eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die festgelegten Anforderungen entspricht oder
  • eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung

Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude besteht nur für die im ersten Punkt genannten Hochschulabsolventen.

Überleitungsvorschriften 

Aufgrund der hohen Zahl von auszustellenden Energieausweisen nach Einführung der Ausweispflicht und unter Berücksichtigung der für die Ausstellung zur Verfügung stehenden Fachkräfte soll die Ausweispflicht nach § 29 der EnEV 2007 nur schrittweise und nach Gebäudetypen differenziert wirksam werden.

Für Wohngebäude, die bis 1965 erbaut wurden, beginnt die Ausweispflicht im Falle des Verkaufs oder der Vermietung am 1. Juli 2008; für jüngere Wohngebäude erst am 1. Januar 2009. Für alle Nichtwohngebäude müssen Energieausweise erstmals ab dem 1. Juli 2009 ausgestellt und ausgehängt werden.

Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe (z.B. dena-Energiepass) und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.

Der deutsche Energieausweis in der Kritik 

Eine wünschenswerte Transparenz und Einfachheit des Ausweises ist nicht erreicht worden. Um die Angaben zu prüfen ist Expertenwissen notwendig. Flächenbezugsgröße ist die Gebäudenutzfläche, nicht die Wohnfläche. Das Ergebnis taucht in den Größen Primärenergiebedarf, Endenergiebedarf und Energieverbrauchskennwert. Diese Begriffe sind einem Laien nicht bekannt, weichen schon bei ein und dem selben Gebäude stark voneinander ab und sind untereinander oft gar nicht vergleichbar. Die Angaben aus dem Ausweis lassen sich nicht mit Hilfe von Mietverträgen oder Heizkostenabrechnungen nachvollziehen. Dies führt dazu, dass aus dem Ergebnis auch nicht die zu erwartenden Verbrauchskosten abgelesen werden können.

Eine Einstufung wird nicht mit dem von Haushaltsgeräten her bekannten Energielabel vorgenommen, sondern mit einem Bandtacho, was die Vergleichbarkeit erschwert.

Außerdem erreichen schon Gebäude mit nur durchschnittlichen Energieverbräuchen von 150 kWh/m2/a schon scheinbar "gute" Ergebnisse.

Beispiele, wie sich Abweichungen bei den Verbrauchsausweisen ergeben können:

  • Da beim Verbrauchsausweis der Warmwasserenergieverbrauch nicht zwingend berücksichtigt wird, sind allein dadurch Abweichungen von 100% möglich. Hier gilt es das "Kleingedruckte" zu lesen und zu bewerten. Das gleiche gilt für Wohngebäude mit Fernwärmeversorgung oder für kleine Wohneinheiten, bei denen das Nutzerverhalten das Ergebnis stark beeinflusst.
  • Der Vergleich von Bedarfsausweisen mit Verbrauchsausweisen ergibt für den Verbrauchsausweis fast immer günstigere Ergebnisse (Vergleichsgrößen Endenergiebedarf und Energieverbrauchskennwert). Dies liegt u.a. daran, dass die Wärmeverluste durch Gebäudeundichtigkeiten von der EnEV sehr hoch veranschlagt werden.
  • Bei der Ermittlung des Energieverbrauches wird der untere Heizwert zugrunde gelegt. Da bei moderner Heizungstechnik meist Brennwerttechnik zum Einsatz kommt, entsteht eine scheinbare Ersparnis (bis zu -11% bei Erdgasheizung).
  • Die EnEV geht mit ihrer Umrechnung vom Gebäudevolumen auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden von einer festen Geschosshöhe aus. Wohngebäude mit hohen Geschossen erreichen dadurch scheinbar bessere Werte als Gebäude mit niedrigen Geschossen. Die Unterschiede können hier über 40% betragen. Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude berücksichtigt dies, hier ist die Energiebezugsfläche die Nettogrundfläche.
  • Die Zuordnung der Klimafaktoren zu Postleitzahlgebieten erfolgt nach einer Systematik, die mit den Klimazonen nach DIN EN 12831 nicht in Einklang stehen (Siehe Regeln für Energieverbrauchskennwerte unter Weblinks). Gebäude in Nachbarorten zur gleichen Klimazone gehörig unterscheiden sich dadurch teilweise um 30%.

 

 

für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf :

info@energieausweisnrw.de

oder

info@steinberg-kg-immobilien.de