Verwaltervertrag
Zwischen der Eigentümergemeinschaft
nachstehend Eigentümer genannt .
und der
Mustermann Verwaltung
Musterstr.1
11111 Musterstadt
vertreten durch den Geschäftsführer
nachstehend Verwalter genannt
wird folgender Verwaltervertrag geschlossen:
§ 1 Bestellung des Verwalters
1. Gemäß des Versammlungsbeschlusses vom ist die Mustermann Verwaltung als
Verwalter für das Objekt Muster Strasse bestellt .
2. Die Bestellung gilt vom 01.01.00 bis 31 .12.05
Nach Ablauf von fünf Jahren bedarf die Bestellung des Verwalters eines erneuten
ausdrücklichen Beschlusses der Eigentümerversammlung
3. Der Verwalter ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt ,
Verwalteruntervollmacht an Dritte zu erteilen.
4. Die Abberufung des Verwalters und außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die
Wohnungseigentümer ist vor Ablauf der unter Abs. 2 bezeichneten Frist aus wichtigem
Grund mit einfacher Beschlussmehrheit möglich.
5. Der Verwalter kann den Verwaltervertrag jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit
einer Frist von 6 Monaten kündigen.
§ 2 Verpflichtungen, und Befugnisse des Verwalters
Die Obliegenheiten und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem
Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung des Objektes , die der Verwalter hiermit ausdrücklich anerkennt, und aus diesem Vertrag sowie aus § 675 BGB. Der Verwalter hat alles zu tun, was für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendig ist.
Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet,
1. die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen und den Vorsitz zu führen,
sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen; die Beschlüsse der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu protokollieren und die Beschlüsse der
Wohnungseigentümer durchzuführen,
2. die Protokolle über die Beschlüsse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
sowie richterliche Entscheidungen nach § 43 WEG sowie den gesamten
Schriftwechsel nach kaufmännischen Grundsätzen ordnungsgemäß aufzubewahren,
3. eine Hausordnung aufzustellen und/oder vereinbarte Hausordnungen anzupassen und
der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen sowie für die Einhaltung der
Hausordnung zu sorgen,
4. jeweils rechtzeitig den Wirtschaftsplan vorzulegen sowie nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung aufzustellen und der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung bzw. Genehmigung vorzulegen,
5. a) alle Maßnahmen für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung
gemäß Wirtschaftsplan vorzunehmen,
b) Sonderfachleute zu Lasten der Gemeinschaft einzuschalten, sofern bei
Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten
statische, bauphysikalische, abdichtungs- oder anlagentechnische Belange berührt
werden.
6. in dringenden Fällen nach eigenem Ermessen Maßnahmen zu treffen, die zur
Erhaltung des Objektes erforderlich sind,
7. die Beauftragung von außergewöhnlichen Maßnahmen über 1500 € nur nach
Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat vorzunehmen,
8. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche gerichtlich
und außergerichtlich geltend zu machen. Der Verwalter kann sich dabei von einem
Rechtsbeistand vertreten lassen. Die Kosten des Rechtsbeistandes trägt die
Eigentümergemeinschaft.
§ 3 Verwaltung des Objektes
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet,
1. die Wohnlasten, nämlich das Hausgeld / Wohngeld (Lasten und Kosten), Beiträge,
Beträge für Tilgung und Hypotheken der Gemeinschaft anzufordern, in Empfang zu
nehmen und ggf. auch gerichtlich geltend zu machen,
2. alle Zahlungen und Leistungen vorzunehmen bzw. entgegenzunehmen, die mit der
laufenden Verwaltung des Objektes zusammenhängen,
3. Zustellungen und Willenserklärungen entgegenzunehmen, die an die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer gerichtet sind sowie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung
von Fristen oder zur Abwendung von Rechtsnachteilen notwendig sind,
4. mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner
Verwalteraufgaben Verträge abzuschließen/zu kündigen und sonstige Rechtsgeschäfte
vorzunehmen.
5. über die Art der Nutzung gemeinschaftlicher Gebäudeteile (Keller, Hofraum usw.) zu
entscheiden, falls sich aus der Hausordnung nicht anderes ergibt und die Versammlung
der Eigentümer nichts anderes beschlossen hat,
6. Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung von Leitungsanlagen (z.B. Strom, Gas,
Telefon, Fernsehen) zugunsten eines oder mehrerer Wohnungseigentümer erforderlich
sind,
7. die Gelder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert
zu halten. Die Verfügung über solche Gelder obliegt dem Verwalter nach Maßgabe
des Wirtschaftsplanes.
Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis kann der Verwalter die Ausstellung einer
Vollmacht verlangen. Mit Ende der Bestellung ist die Vollmacht unverzüglich
zurückzugeben.
Der Verwalter kann jederzeit mit einer Untervollmacht die Verwaltung übertragen. Davon
bleibt die Verantwortung der Steinberg KG für die Verwaltungstätigkeit unberührt.
Der Verwalter hat das Objekt in erforderlichem Umfange zu begehen, in der Regel einmal
monatlich.
Besteht ein Verwaltungsbeirat, so hat dieser das Recht, jederzeit nach Ankündigung
Einblick in laufenden Angelegenheiten des Objektes und die Unterlagen zu geben. Ihm ist
auf Verlangen Auskunft in allen Angelegenheiten des Objektes zu geben.
§ 4 Veräußerung des Wohnungseigentums
1. Bei der Veräußerung von Wohnungseigentum tritt der Rechtsnachfolger in den
vorliegenden Verwaltervertrag ein.
2. Der Rechtsnachfolger ist zum Eintritt in alle Verträge, Vereinbarungen und
Beschlüsse der Gemeinschaft der Eigentümer vom Veräußerer zu verpflichten. Ziel
dieser Bestimmung ist es, dass alle Eigentümer gleiche Rechte und Pflichten haben.
3. Muss der Verwalter dem Verkauf in notariell beglaubigter Form zustimmen, so hat er
Anspruch auf Auslagenersatz und -vergütung. Für seine Bemühungen erhält der
Verwalter eine Vergütung von z. Z. 100 € zzgl. Auslagenersatz. Für die Erfüllung
haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner.
§ 5 Vergütung
Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit folgende Vergütungen:
1. Je Wohnungseigentum monatlich € xx , xx zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
2. Die Betreuung von Um- und Ausbauten / Modernisierungsmaßnahmen (soweit sie
nicht aufgrund ihres Umfanges unter der Rubrik Baubetreuung fallen; Baubetreuung
wäre z.B. der Einbau von Bädern etc., der Einbau von Heizungen, Schallschutzfenstern
etc.) wird im Einzelfall nach Vereinbarung mit dem Verwaltungsbeirat
berechnet.
3. Ist aus wichtigem Anlass und in Abstimmung mit dem Beirat eine weitere
(außerordentliche) Versammlung erforderlich aus Gründen, die , die Gemeinschaft zu
vertreten hat, so erhält der Verwalter eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von
80 €. Darin sind sämtliche Kosten für die Erstellung, Vervielfältigung und
Versand der Einladung und der Niederschrift enthalten.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zur Vergütung zu zahlen.
5. Der unter 1. ausgewiesene Betrag zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ist am 1. eines
jeden Kalendermonats im voraus fällig und zusammen mit dem Hausgeld / Wohngeld
bis zum 5. jeden Monats an den Verwalter zu zahlen.
6. Der Verwalter kann säumigen Schuldnern Mahnkosten in Rechnung stellen, und zwar
in Höhe von 5,11 € für die erste Mahnung und in Höhe von 10,23 € für jede weitere
Mahnung. Die Mahnkosten fließen dem Verwalter zu.
7. Nicht in der Verwaltervergütung enthalten sind die Kosten, die durch einzelne
Eigentümer verursacht werden, d.h. die nicht im Rahmen der Verwaltertätigkeit für
die Gemeinschaft der Eigentümer entstehen. Derartige Leistungen sind besonders zu
vergüten, auch wenn sie mit dem eigenen Personal des Verwalters erbracht werden.
8. Bei zwischenzeitlichen Kostensteigerungen wird das Entgeld durch Beschluss der
Versammlung angepasst.
9. gerichtliche Vertretungen der Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten werden mit
einem Stundensatz von 80 € zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer berechnet.
§ 6 Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht
Der vorliegende Vertrag gilt entsprechend auch für Teileigentum, Wohnungserbbaurecht
und/oder Teilerbbaurecht, soweit sich aus Inhalt und Zweck der einzelnen Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
§ 7 Weitere Vereinbarungen
1. Gerichtsstand ist der Sitz des Verwalters.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine
der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In
einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu
bringen. Besteht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an
ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
3. Der Leistungskatalog ist Bestandteil dieses Vertrages.
Unterschriften zum Vertrag vom
Eigentümer :
Verwalter :