Verwaltervertrag

 

Zwischen der Eigentümergemeinschaft

 

 

 

nachstehend Eigentümer genannt .

 

 

und der

 

 

Mustermann  Verwaltung

Musterstr.1

11111 Musterstadt

 

vertreten durch den Geschäftsführer 

 

nachstehend Verwalter genannt

 

 

 

wird folgender Verwaltervertrag geschlossen:

 

 

 

 

§ 1 Bestellung des Verwalters

 

 

1. Gemäß des Versammlungsbeschlusses vom             ist die Mustermann Verwaltung als 

    Verwalter für das Objekt  Muster Strasse bestellt .

2. Die Bestellung gilt vom  01.01.00  bis 31 .12.05

    Nach Ablauf von fünf Jahren bedarf die Bestellung des Verwalters eines erneuten 

    ausdrücklichen Beschlusses der Eigentümerversammlung

3. Der Verwalter ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt ,

    Verwalteruntervollmacht an Dritte zu erteilen.

4. Die Abberufung des Verwalters und außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die

    Wohnungseigentümer ist vor Ablauf der unter Abs. 2 bezeichneten Frist aus wichtigem

    Grund mit einfacher Beschlussmehrheit möglich.

5. Der Verwalter kann den Verwaltervertrag jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit

    einer Frist von 6 Monaten kündigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Verpflichtungen, und Befugnisse des Verwalters

 

Die Obliegenheiten und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem

Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung des Objektes , die der Verwalter hiermit ausdrücklich anerkennt, und aus diesem Vertrag sowie aus § 675 BGB. Der Verwalter hat alles zu tun, was für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendig ist.

Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet,

 

1. die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen und den Vorsitz zu führen,

    sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen; die Beschlüsse der

    Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu protokollieren und die Beschlüsse der

    Wohnungseigentümer durchzuführen,

2. die Protokolle über die Beschlüsse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    sowie richterliche Entscheidungen nach § 43 WEG sowie den gesamten

    Schriftwechsel nach kaufmännischen Grundsätzen ordnungsgemäß aufzubewahren,

3. eine Hausordnung aufzustellen und/oder vereinbarte Hausordnungen anzupassen und

    der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen sowie für die Einhaltung der

    Hausordnung zu sorgen,

4. jeweils rechtzeitig den Wirtschaftsplan vorzulegen sowie nach Ablauf des

    Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung aufzustellen und der Gemeinschaft der

    Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung bzw. Genehmigung vorzulegen,

5. a) alle Maßnahmen für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung

        gemäß Wirtschaftsplan vorzunehmen,

     b) Sonderfachleute zu Lasten der Gemeinschaft einzuschalten, sofern bei 

        Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten

        statische, bauphysikalische, abdichtungs- oder anlagentechnische Belange berührt

         werden.

6. in dringenden Fällen nach eigenem Ermessen Maßnahmen zu treffen, die zur

    Erhaltung des Objektes erforderlich sind,

 

7. die Beauftragung von außergewöhnlichen Maßnahmen über 1500  € nur nach

    Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat vorzunehmen,

8. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen

    Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche gerichtlich

    und außergerichtlich geltend zu machen. Der Verwalter kann sich dabei von einem

    Rechtsbeistand vertreten lassen. Die Kosten des Rechtsbeistandes trägt die

    Eigentümergemeinschaft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Verwaltung des Objektes

 

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet,

 

1. die Wohnlasten, nämlich das Hausgeld / Wohngeld (Lasten und Kosten), Beiträge,

    Beträge für Tilgung und Hypotheken der Gemeinschaft anzufordern, in Empfang zu

    nehmen und ggf. auch gerichtlich geltend zu machen,

2. alle Zahlungen und Leistungen vorzunehmen bzw. entgegenzunehmen, die mit der

    laufenden Verwaltung des Objektes zusammenhängen,

3. Zustellungen und Willenserklärungen entgegenzunehmen, die an die Gemeinschaft der

    Wohnungseigentümer gerichtet sind sowie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung

    von Fristen oder zur Abwendung von Rechtsnachteilen notwendig sind,

4. mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner 

    Verwalteraufgaben Verträge abzuschließen/zu kündigen und sonstige Rechtsgeschäfte

    vorzunehmen.

5. über die Art der Nutzung gemeinschaftlicher Gebäudeteile (Keller, Hofraum usw.) zu

    entscheiden, falls sich aus der Hausordnung nicht anderes ergibt und die Versammlung

    der Eigentümer nichts anderes beschlossen hat,

6. Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung von Leitungsanlagen (z.B. Strom, Gas,

    Telefon, Fernsehen) zugunsten eines oder mehrerer Wohnungseigentümer erforderlich

    sind,

7. die Gelder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert

    zu halten. Die Verfügung über solche Gelder obliegt dem Verwalter nach Maßgabe

    des Wirtschaftsplanes.

    Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis kann der Verwalter die Ausstellung einer

    Vollmacht verlangen. Mit Ende der Bestellung ist die Vollmacht unverzüglich     

    zurückzugeben.

    Der Verwalter kann jederzeit mit einer Untervollmacht die Verwaltung übertragen. Davon

    bleibt die Verantwortung der Steinberg KG für die Verwaltungstätigkeit unberührt.

    Der Verwalter hat das Objekt in erforderlichem Umfange zu begehen, in der Regel einmal

    monatlich.

    Besteht ein Verwaltungsbeirat, so hat dieser das Recht, jederzeit nach Ankündigung  

    Einblick in laufenden  Angelegenheiten des Objektes und die Unterlagen zu geben. Ihm ist

    auf Verlangen Auskunft in allen Angelegenheiten des Objektes zu geben.

 

 

 

 

§ 4 Veräußerung des Wohnungseigentums

 

1. Bei der Veräußerung von Wohnungseigentum tritt der Rechtsnachfolger in den

    vorliegenden Verwaltervertrag ein.

2. Der Rechtsnachfolger ist zum Eintritt in alle Verträge, Vereinbarungen und

    Beschlüsse der Gemeinschaft der Eigentümer vom Veräußerer zu verpflichten. Ziel

    dieser Bestimmung ist es, dass alle Eigentümer gleiche Rechte und Pflichten haben.

3. Muss der Verwalter dem Verkauf in notariell beglaubigter Form zustimmen, so hat er

    Anspruch auf Auslagenersatz und -vergütung. Für seine Bemühungen erhält der

    Verwalter eine Vergütung von z. Z. 100 € zzgl. Auslagenersatz. Für die Erfüllung

    haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Vergütung

 

Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit folgende Vergütungen:

 

1. Je Wohnungseigentum monatlich € xx , xx  zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer

2. Die Betreuung von Um- und Ausbauten / Modernisierungsmaßnahmen (soweit sie

    nicht aufgrund ihres Umfanges unter der Rubrik Baubetreuung fallen; Baubetreuung

    wäre z.B. der Einbau von Bädern etc., der Einbau von Heizungen, Schallschutzfenstern

    etc.) wird im Einzelfall nach Vereinbarung mit dem Verwaltungsbeirat

    berechnet.

3. Ist aus wichtigem Anlass und in Abstimmung mit dem Beirat eine weitere

    (außerordentliche) Versammlung erforderlich aus Gründen, die , die Gemeinschaft zu

    vertreten hat, so erhält der Verwalter eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von

    80 €. Darin sind sämtliche Kosten für die Erstellung, Vervielfältigung und

    Versand der Einladung und der Niederschrift enthalten.

4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zur Vergütung zu zahlen.

5. Der unter 1. ausgewiesene Betrag zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ist am 1. eines

    jeden Kalendermonats im voraus fällig und zusammen mit dem Hausgeld / Wohngeld

    bis zum 5. jeden Monats an den Verwalter zu zahlen.

6. Der Verwalter kann säumigen Schuldnern Mahnkosten in Rechnung stellen, und zwar

    in Höhe von 5,11 € für die erste Mahnung und in Höhe von 10,23 € für jede weitere

    Mahnung. Die Mahnkosten fließen dem Verwalter zu.

7. Nicht in der Verwaltervergütung enthalten sind die Kosten, die durch einzelne

    Eigentümer verursacht werden, d.h. die nicht im Rahmen der Verwaltertätigkeit für

    die Gemeinschaft der Eigentümer entstehen. Derartige Leistungen sind besonders zu

    vergüten, auch wenn sie mit dem eigenen Personal des Verwalters erbracht werden.

8. Bei zwischenzeitlichen Kostensteigerungen wird das Entgeld durch Beschluss der

    Versammlung angepasst.

9. gerichtliche Vertretungen der Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten werden mit

    einem Stundensatz von 80 € zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer berechnet.

 

 

§ 6 Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht

 

Der vorliegende Vertrag gilt entsprechend auch für Teileigentum, Wohnungserbbaurecht

und/oder Teilerbbaurecht, soweit sich aus Inhalt und Zweck der einzelnen Bestimmungen

nichts anderes ergibt.

 

§ 7 Weitere Vereinbarungen

 

1. Gerichtsstand ist der Sitz des Verwalters.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine

    der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder

    werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In

    einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu

    bringen. Besteht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an

    ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

3. Der Leistungskatalog ist Bestandteil dieses Vertrages.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschriften zum Vertrag vom 

 

 

Eigentümer :

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwalter :